Rauchmelderpflicht ist Ländersache
Rauchmelderpflicht
Wer seine selbst bewohnte, eine vermietete oder verliehene Wohnung oder einen sonstigen, regelmäßig zum Schlafen oder durch Kinder zum (nicht nur vorübergehend) Aufenthalt benutzten Raum nicht mit einem Rauchwarnmelder (RWM) ausgestattet hat, erhält zwar kein Bußgeld von der örtlichen Bauaufsicht, hat aber im Brandfall mit Personenschaden ein erhebliches zivil- und auch strafrechtliches Haftungsproblem. Denn er haftet zivilrechtlich für den – bei Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht – objektiv vermeidbaren Schaden wegen Verletzung einer Schutzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB allein deswegen, weil er hätte lesen können, was er zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte tun müssen. Strafrechtlich stellt sich die Frage, ob eine im Brandfall durch fehlende RWM verursachte Körperverletzung (ggf. mit Todesfolge) nur fahrlässig oder eher – erheblich strafverschärfend – „mit bedingtem Vorsatz“ herbeigeführt wurde. Motto: „Lasse ich darauf ankommen, es wird schon nichts passieren!“
Die gesetzliche Pflicht zur Ausrüstung und Wartung zwecks Erhaltung der ständigen Betriebsbereitschaft trifft bei Neubautenwie bei Bestandsbauten den „Bauherrn“, also denjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über das Gebäude als Ganzes, bei einer Eigentumswohnung nur über diese, besitzt. Das ist in der Regel der Eigentümer. Die Pflicht trifft den Eigentümer nicht nur für die von ihm zu Wohnzwecken vermieteten Räume, sondern ihn ebenso für seine eigenen vier Wände, also seine selbst genutzte Eigentumswohnung oder sein privates Wohn- oder Ferienhaus. Denn die Gefährdung durch Brandrauch ist für den selbst nutzenden Eigentümer und seine Familie nicht geringer als für den Mieter in der Mietwohnung. „Wohnung“ im Sinne der Bauordnung umfasst alle zu Wohnzwecken genutzten Bauten, also auch Häuser.
Quelle: Sicherheitsmarkt 2013
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dementsprechend auszustatten.“
Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8)
Übersicht
Land | seit | Übergangs- frist bis | Pflicht für | Mindestausstattung | Verpflichtung für | gesetzl. Regelung |
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Baden-Württemberg | 07/2013 | 31. Dezember 2014 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur und Aufenthaltsräume | Eigentümer, Besitzer, Mieter | Absatz 7 des § 15 LBO-BW |
Bayern | 1. Januar 2013 | 31. Dezember 2017 | alle Wohnungen | alle Wohnräume | – | Bayerischen Bauordnung (BayBO) |
Bremen | 22. Dezember 2009 | 31.12.15 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Eigentümer der Wohnung | § 48 Absatz 4 (LBauOHB) Bremische Bauordnung |
Hamburg | 7. Dezember 2005 | 31. Dezember 2010 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Besitzer (Mieter) | § 45 Absatz 6 (HBauO) Hamburgische Bauordnung |
Hessen | 24. Juni 2005 | 31. Dezember 2014 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Besitzer (Mieter) | Hessische Bauordnung § 13 |
Mecklenburg-Vorpommern | 31. Dezember 2009 | 18. April 2016 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Besitzer (Mieter) | Landesbauordnung § 48 Absatz 4 |
Niedersachsen | 1. November 2012 | 31. Dezember 2015 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Eigentümer, Vermieter | § 44 Niedersächsische Bauordnung |
Nordrhein-Westfalen | 1. April 2013 | 1. Januar 2017 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Eigentümer, Besitzer (Mieter) | Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen |
Rheinland Pfalz | 22. Dezember 2003 | 12. Juli 2012 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | offen | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 44 Abs. 6 |
Saarland | 18. Februar 2004 | – | Neu- und Umbauten | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | offen | § 46 Abs. 4 (LBauO) Landesbauordnung Saarland |
Sachsen-Anhalt | 21. Dezember 2009 | 31. Dezember 2015 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | offen | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter § 47 Abs. 4 |
Schleswig Holstein | 1. Januar 2005 | 31. Dezember 2010 | alle Wohnungen | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | Eigentümer, Besitzer (Vermieter) | § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein |
Thüringen | 5. Februar 2008 | – | Neubauten | Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) | offen | § 46 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung |
Quelle: BAVARIA, Stand: Oktober 2012; Wikipedia, Stand: Mai 2013