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Gesetzeslage in Deutschland

Rauchmelderpflicht ist Ländersache

Wer seine selbst bewohnte, eine vermietete oder verliehene Wohnung oder einen sonstigen, regelmäßig zum Schlafen oder durch Kinder zum (nicht nur vorübergehend) Aufenthalt benutzten Raum nicht mit einem Rauchwarnmelder (RWM) ausgestattet hat, erhält zwar kein Bußgeld von der örtlichen Bauaufsicht, hat aber im Brandfall mit Personenschaden ein erhebliches zivil- und auch strafrechtliches Haftungsproblem. Denn er haftet zivilrechtlich für den – bei Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht – objektiv vermeidbaren Schaden wegen Verletzung einer Schutzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB allein deswegen, weil er hätte lesen können, was er zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte tun müssen. Strafrechtlich stellt sich die Frage, ob eine im Brandfall durch fehlende RWM verursachte Körperverletzung (ggf. mit Todesfolge) nur fahrlässig oder eher – erheblich strafverschärfend – „mit bedingtem Vorsatz“ herbeigeführt wurde. Motto: „Lasse ich darauf ankommen, es wird schon nichts passieren!“

Die gesetzliche Pflicht zur Ausrüstung und Wartung zwecks Erhaltung der ständigen Betriebsbereitschaft trifft bei Neubautenwie bei Bestandsbauten den „Bauherrn“, also denjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über das Gebäude als Ganzes, bei einer Eigentumswohnung nur über diese, besitzt. Das ist in der Regel der Eigentümer. Die Pflicht trifft den Eigentümer nicht nur für die von ihm zu Wohnzwecken vermieteten Räume, sondern ihn ebenso für seine eigenen vier Wände, also seine selbst genutzte Eigentumswohnung oder sein privates Wohn- oder Ferienhaus. Denn die Gefährdung durch Brandrauch ist für den selbst nutzenden Eigentümer und seine Familie nicht geringer als für den Mieter in der Mietwohnung. „Wohnung“ im Sinne der Bauordnung umfasst alle zu Wohnzwecken genutzten Bauten, also auch Häuser.
Quelle: Sicherheitsmarkt 2013

 

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dementsprechend auszustatten.“

Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8)

 

Land seit Übergangs- frist bis Pflicht für Mindestausstattung Verpflichtung für gesetzl. Regelung
Baden-Württemberg 07/2013 31. Dezember 2014 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur und Aufenthaltsräume Eigentümer, Besitzer, Mieter Absatz 7 des § 15 LBO-BW
Bayern 1. Januar 2013 31. Dezember 2017 alle Wohnungen alle Wohnräume Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Bremen 22. Dezember 2009 31.12.15 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Eigentümer der Wohnung § 48 Absatz 4 (LBauOHB) Bremische Bauordnung
Hamburg 7. Dezember 2005 31. Dezember 2010 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Besitzer (Mieter) § 45 Absatz 6 (HBauO) Hamburgische Bauordnung
Hessen 24. Juni 2005 31. Dezember 2014 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Besitzer (Mieter) Hessische Bauordnung § 13
Mecklenburg-Vorpommern 31. Dezember 2009 18. April 2016 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Besitzer (Mieter) Landesbauordnung § 48 Absatz 4
Niedersachsen 1. November 2012 31. Dezember 2015 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Eigentümer, Vermieter § 44 Niedersächsische Bauordnung
Nordrhein-Westfalen 1. April 2013 1. Januar 2017 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Eigentümer, Besitzer (Mieter) Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
Rheinland Pfalz 22. Dezember 2003 12. Juli 2012 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) offen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 44 Abs. 6
Saarland 18. Februar 2004 Neu- und Umbauten Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) offen § 46 Abs. 4 (LBauO) Landesbauordnung Saarland
Sachsen-Anhalt 21. Dezember 2009 31. Dezember 2015 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) offen Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter § 47 Abs. 4
Schleswig Holstein 1. Januar 2005 31. Dezember 2010 alle Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) Eigentümer, Besitzer (Vermieter) § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein
Thüringen 5. Februar 2008 Neubauten Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur(e) offen § 46 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung

Quelle: BAVARIA, Stand: Oktober 2012; Wikipedia, Stand: Mai 2013